BFH: Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Mit der Frage der Berechnung sog. Überentnahmen in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG setzte sich der BFH in einem Urteil auseinander.

Praxis-Hinweis: Auch Einnahmen-Überschussrechner dürfen Schuldzinsen nur begrenzt abziehen und müssen Entnahmen und Einlagen zusammenstellen

Bereits seit 1999 gibt es die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG, die bestimmt, dass Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Zentrale Bedeutung hat hierbei die Frage, ob Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Zudem werden verkürzt gesprochen Überentnahmen, aber auch Unterentnahmen aus Vorjahren berücksichtigt.

Die genaue Berechnung erfordert eine genaue Erfassung von Entnahmen und Einlagen (nebst Jahresergebnisse) über die einzelnen Jahre – also periodenübergreifend – hinweg. Die entscheidende Aussage der hier zu besprechenden Entscheidung ist, dass dies auch dann gilt, wenn der Gewinn durch eine Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt. Die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG, die primär eine Anwendung bei der Gewinnermittlung nach § 4 und § 5 EStG nahelegen, sind in den Fällen des § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Ein solcher Steuerpflichtiger hat, da er kein Kapitalkonto führen muss, Gewinne, Entnahmen und Einlagen ab 1999 zusammen zu stellen.

Finanzamt wollte Schuldzinsen bei Architekt nur begrenzt abziehen

Der Kläger war als Architekt tätig und ermittelte seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). In den Streitjahren machte er Schuldzinsen steuerwirksam geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe periodenübergreifend Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG getätigt, so dass die Schuldzinsen nur zum Teil steuerlich geltend gemacht werden konnten. Es erhöhte demgemäß die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in den Streitjahren. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos im Einspruchsverfahren. Das anschließend angerufene Finanzgericht wies die Klage ebenfalls als unbegründet ab. Der Kläger wandte sich an den BFH.  

BFH: Auch bei EÜR müssen Privatentnahmen und -Einlagen aufgezeichnet werden

Der BFH (BFH Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 38/18) bestätigte indes das Urteil des FG Rheinland-Pfalz. Die periodenübergreifende Ermittlung der Überentnahmen ist zutreffend erfolgt. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs, 4a EStG. Dies führt dazu, dass Schuldzinsen in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein können, wenn in diesem Jahr keine Überentnahme erfolgt ist, sich eine solche aber aus Vorjahren ergibt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn über die EÜR ermittelt. Es sind deshalb auch bei dieser Art der Gewinnermittlung die Entnahmen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen pauschalierten Wege zu berechnen.


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