Die Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Absatz 1 Satz 4[1] [Bis 27.02.2019: entsprechendes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum].

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 28.02.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge