(1) In Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefaßte selbständige Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

 

(2) Die Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.

 

(3) 1Selbständige Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren zusammengefaßt werden (Berufsschulzentren). 2Ihnen können überbetriebliche Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft angegliedert werden.

 

(4) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einzelnen Schulen erlassen.

 

(5) Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.

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