(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat ist das Staatliche Schulamt.

 

(2)[1] 1Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

 

1.

die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,

 

2.

die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

 

3.

die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechtsoder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind. 2Der unteren Schulaufsichtsbehörde obliegt auch die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, soweit nicht die oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 34 Absatz 3 zuständig sind.

Bis 30.09.2021:

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

1.

die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,

2.

die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

3.

die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechtsoder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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