(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
1. |
die Fachaufsicht über die Schulen, |
2. |
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer, |
3. |
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, |
4. |
die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden. |
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
(3)[1] Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.
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