(1) 1Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart erforderlich ist. 2Das Kultusministerium kann die Zuständigkeit für die Zulassung von Schulbüchern unbeschadet seiner Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auch einer anderen Stelle übertragen.

 

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere

 

1.

Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,

 

2.

Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

 

3.

Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,

 

4.

Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.

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