Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen
2. |
unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein können; |
3. |
über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulen mit Internat; |
4. |
unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen. |
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