Die Einnahmen und Einkünfte aus Schwarzarbeit werden nach dem Bekanntwerden zunächst einer Einkunftsart zugeordnet. Hierfür gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Ob ein Schwarzarbeiter im steuerrechtlichen Sinne selbstständig oder nicht selbstständig tätig wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z. B. ob mit dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Selbstständigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer/Arbeiter in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei ist, letztlich nicht persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und diese von Fall zu Fall auch von anderen Auftragnehmern/Arbeitnehmern erbracht werden könnte, und wenn der Auftragnehmer/Arbeiter außerdem ein gewisses unternehmerisches Risiko dadurch trägt, dass er eigene Fehlleistungen auch selbst zu vertreten hat.[1] Soweit die Schwarzarbeit hiernach selbstständig ausgeübt wird, liegt i. d. R. eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit gegeben ist. Diese Einkünfte werden durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer der Besteuerung herangezogen, sofern sie 410 EUR im Kalenderjahr übersteigen oder wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen in Betracht kommt.

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