1 Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten
1.1 Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte verschiedene Meldepflichten gegenüber der Einzugsstelle erfüllen. Gemäß § 28e SGB IV hat er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Ihn treffen nach § 28f SGB IV verschiedene Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, die für die Überwachung der ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge notwendig sind.
Der Arbeitgeber hat folglich zu allererst die Feststellung zu treffen, ob Sozialversicherungspflicht für die eingesetzten Arbeitnehmer besteht. Hegen Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber Zweifel oder wollen sich die Beteiligten rechtlich absichern, können sie den Status des Erwerbstätigen von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin feststellen lassen.
1.2 Sofortmeldung
In den besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Branchen (z. B. im Bau- und Gaststättengewerbe) müssen Arbeitgeber eine Sofortmeldung abgeben. Diese ist spätestens zur Beschäftigungsaufnahme mit Abgabegrund "20" elektronisch direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. Dort wird der Datensatz solange gespeichert, bis die "ordentliche" Anmeldung eingegangen ist. Eine fehlende Sofortmeldung wird als Indiz für Schwarzarbeit gewertet. Zur Klärung, ob im Leistungsfall ein Regressanspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, haben auch Berufsgenossenschaften Zugriff auf diese Daten.
1.3 Mitführungspflicht der Arbeitnehmer
Um das Prüfverfahren der Zollbehörden zur Identitätsfeststellung zu vereinfachen, sind Arbeitnehmer der betroffenen Branchen außerdem verpflichtet, Ausweispapiere (Bundespersonalausweis bzw. Reisepass oder entsprechende amtliche Ersatzdokumente) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen. Diese Belehrung ist zudem aufbewahrungspflichtig und muss bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht sowie gegen die Mitführungs-, Vorlage- und Belehrungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.
1.4 Beitragsforderungen bei illegaler Beschäftigung
Werden illegale Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt, so ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV das gezahlte Arbeitsentgelt als Nettoentgelt zu bewerten und hieraus sind die Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen und abzuführen.
1.5 Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom monatlich zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht erfasst. Der Unternehmer hat die Meldepflichten zu erfüllen, wenn er pflichtversicherte Personen einsetzt. Dazu gehören insbesondere alle Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht der Unternehmer erstreckt sich auch auf Versicherte, die wie Beschäftigte – arbeitnehmerähnlich – tätig werden. Dies ist insbesondere im Bereich der privaten Bauherren von Bedeutung. Deswegen haben sowohl der gewerbliche Unternehmer als auch andere Personen (z. B. der private Bauherr oder der Arbeitgeber von Haushaltshilfen) gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Nachweispflichten nach § 165 SGB VII und § 192 SGB VII.
2 Mitteilungspflichten bei Sozialleistungsbezug
Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen. Dies gilt vor allem für während des Leistungsbezugs ausgeübte Erwerbstätigkeiten. Erfolgt diese Mitteilung nicht, kann es zur Überzahlung von Sozialleistungen kommen. In diesem Fall werden Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen.
Eine vergleichbare Verpflichtung trifft bereits den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung. Er hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
In beiden Fallgestaltungen werden Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld belegt. Schon die bloße Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Geldbußen bis zu 300.000 EUR geahndet werden.
3 Ergänzung von Straftatbeständen
Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe können Arbeitgeber bestraft werden, die
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen.
Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn dadurch den SV-Trägern vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten werden. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Die erste Alternative gilt auf Tatsachen bezogen, di...