BMF, Schreiben v. 12.5.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-03 (DOK 2020/0467289), BStBl I 2020, 526
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA) |
– Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets – |
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:
1) Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugführende).
2) Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) 30 Kilometer in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.
3) Artikel 19 Absatz 5 DBA in Verbindung mit Artikel 15a DBA bleibt vorbehalten für Fälle, in denen Artikel 19 Absatz 4 DBA nicht anwendbar ist.
4) Es bleibt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unbenommen, das Tätigwerden außerhalb des Grenzgebietes zu überprüfen und hierfür entsprechende Nachweise zu verlangen.
5) Diese Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.
Bern, den 8. Mai 2020 |
Berlin, den 8. Mai 2020 |
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Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: |
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: |
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Pascal Duss |
Michael Wichmann” |
Normenkette
DBA-Schweiz Art. 19 Abs. 4
Fundstellen
BStBl I, 2020, 526