Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz gekündigt
Anwendung und Auslegung der Art. 15 und 15a des deutsch-schweizerischen DBA
Bereits mit Vereinbarung v. 11.6.2020 wurden zu folgenden Bereichen besondere Regelungen vereinbart:
- Anwendung von Artikel 15a Abs. 2 des DBA (Grenzgänger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsausübung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns,
- Anwendung von Artikel 15 Abs. 1 des DBA auf Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsausübung,
- Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des DBA auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche
Unterstützungsleistungen.
Vereinbarung wurde ergänzt
Das BMF informierte dann darüber, dass diese Vereinbarung ergänzt wurde. So sollte laut Schreiben v. 3.12.2020 die Konsultationsvereinbarung v. 11.6.2020 einschließlich der aktuellen Ergänzung bis mindestens 31.03.2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die deutschen und schweizerischen Behörden die Pandemie-bedingte Situation zu gegebener Zeit erneut beurteilen werden und sich abstimmen werden. Ergänzt werden außerdem weitere Maßnahmen zu Grenzgänger, Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung und Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.
Mit BMF-Schreiben v. 7.5.2021 wurde die Konsultationsvereinbarung erneut ergänzt und der Anwendungsbereich erweitert. So soll die Vereinbarung v. 11.06.2021 bis mindestens 30.06.2021 in Kraft bleiben und nicht vorher gekündigt werden. Dies wurde mit Schreiben v. 23.6.2021 verlängert bis mindestens 39.09.2021.
Anwendung der Vereinbarung erneut verlängert
Die Finanzverwaltung hat informiert, dass die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie v. 11.6.2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Vereinbartungen v. 30.11.2020 und 27.4.2021 nicht vor dem 31.12.2021 gekündigt wird. Mit Schreiben v. 1.12.2021 erfolgt eine weitere Verlängerung: Die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einschließlich der Ergänzungen sollten nicht vor dem 31.3.2022 gekündigt werden.
Aktuell: Vereinbarung gekündigt
Nun wurde die Konsultationsvereinbarung vom einvernehmlich zum 1.7.2022 gekündigt und tritt mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft. Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.
BMF, Schreiben v. 12.6.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-01
BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05
BMF, Schreiben v. 7.5.2021, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05
BMF, Schreiben v. 23.6.2021, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16
BMF, Schreiben v. 8.9.2021, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16
BMF, Schreiben v. 1.12.2021, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :002
aktuell: BMF, Schreiben v. 13.4.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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