Arbeitgeber sind auf der Grundlage von § 164 Abs. 5 SGB IX verpflichtet, die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu fördern. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder wenn arbeitsschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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