Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber dem Betriebsrat folgende Informations- und Erörterungspflichten:
- Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) über die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbung schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten.[1] Tut er dies nicht, so wird bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet.[2] Der abgelehnte Bewerber kann in diesen Fällen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG haben. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er die vermutete Nichtbeteiligung einer Arbeitnehmervertretung geltend macht. Dann ist es am Arbeitgeber, die vermutete Diskriminierung wegen Schwerbehinderung zu widerlegen.[3]
Die Schwerbehindertenvertretung darf alle entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.[4] Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auf alle Vorstellungsgespräche – auch auf die mit nicht behinderten Bewerbern. Nur so kann sie Bewerber vergleichen und erforderlichenfalls im Sinne der Herstellung von Chancengleichheit auf die Auswahlentscheidung einwirken.[5] Das gilt allerdings nur dann, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch beworben hat.
Die Schwerbehindertenvertretung wird nur dann nicht am Bewerbungsverfahren beteiligt, wenn der Bewerber dies ausdrücklich ablehnt.
- Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichtquote nicht und sind Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat nicht mit der geplanten Entscheidung des Arbeitgebers einverstanden, muss er die einzelnen Gründe erörtern.[6]
- Beim Erörterungsverfahren ist der betroffene schwerbehinderte Mensch anzuhören.[7]
- Schließlich muss der Arbeitgeber alle Beteiligten, einschließlich des betroffenen Arbeitnehmers, über seine Entscheidung und die zugrunde liegenden Gründe unverzüglich informieren.
Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung und/oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig über
- Bewerbungen, seine Entscheidungen oder Vermittlungsvorschläge
- nicht, nicht rechtzeitig oder falsch informiert
- oder seinen Erörterungspflichten nicht nachkommt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 238 SGB IX mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
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