Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber dem Betriebsrat folgende Informations- und Erörterungspflichten:

  1. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) über die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbung schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten.[1] Tut er dies nicht, so wird bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet.[2] Der abgelehnte Bewerber kann in diesen Fällen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG haben. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er die vermutete Nichtbeteiligung einer Arbeitnehmervertretung geltend macht. Dann ist es am Arbeitgeber, die vermutete Diskriminierung wegen Schwerbehinderung zu widerlegen.[3]
  2. Die Schwerbehindertenvertretung darf alle entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.[4] Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auf alle Vorstellungsgespräche – auch auf die mit nicht behinderten Bewerbern. Nur so kann sie Bewerber vergleichen und erforderlichenfalls im Sinne der Herstellung von Chancengleichheit auf die Auswahlentscheidung einwirken.[5] Das gilt allerdings nur dann, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch beworben hat.

    Die Schwerbehindertenvertretung wird nur dann nicht am Bewerbungsverfahren beteiligt, wenn der Bewerber dies ausdrücklich ablehnt.

  3. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichtquote nicht und sind Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat nicht mit der geplanten Entscheidung des Arbeitgebers einverstanden, muss er die einzelnen Gründe erörtern.[6]
  4. Beim Erörterungsverfahren ist der betroffene schwerbehinderte Mensch anzuhören.[7]
  5. Schließlich muss der Arbeitgeber alle Beteiligten, einschließlich des betroffenen Arbeitnehmers, über seine Entscheidung und die zugrunde liegenden Gründe unverzüglich informieren.

Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung und/oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig über

  • Bewerbungen, seine Entscheidungen oder Vermittlungsvorschläge
  • nicht, nicht rechtzeitig oder falsch informiert
  • oder seinen Erörterungspflichten nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 238 SGB IX mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

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