Den Arbeitgebern obliegt es nach § 164 Abs. 5 SGB IX Teilzeitarbeitsplätze einzurichten. Gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.[1] Ablehnen kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen nur dann, wenn dem Verlangen zwingende Gründe entgegenstehen, wenn für den Arbeitgeber die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes also unzumutbar ist. Bei der Schaffung von Teilzeitstellen werden Unternehmen ebenfalls von den Integrationsämtern unterstützt.

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