Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er hat diese Anhörungspflicht daher auch bei jeder Kündigung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne diese Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.[1] Eine Frist für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (wie etwa bei der Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 BetrVG – eine Woche bei ordentlichen und 3 Tage bei außerordentlichen Kündigungen) ist im SGB IX nicht geregelt. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung "unverzüglich" anhören muss. Wenn ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung aber nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat, macht das allein eine Kündigung noch nicht unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung auch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats wirksam beteiligen kann.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge