Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Aufteilung der Rente auf mehrere Bezugsberechtigte. Voraussetzung der Aufhebung einer fehlerhaften ungeteilten Rentengewährung
Orientierungssatz
Hat der Rentenversicherungsträger durch vorbehaltlosen Bescheid eine Hinterbliebenenrente ungeteilt gewährt, obwohl die Voraussetzungen für die Aufteilung der Rente gegeben waren, kann er diesen Bescheid später nicht wegen einer Änderung der Sachlage aufheben, sondern lediglich zurücknehmen. Der Rücknahme für die Vergangenheit steht dabei aber regelmäßig der Vertrauensschutz des Rentenempfängers entgegen.
Tenor
Der Bescheid vom 11. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 wird aufgehoben und die Bescheide vom 2. März 2015, 20. Mai 2015, 26. Mai 2016, 12. Mai 2017 und 21. August 2017 werden insoweit geändert, als die Hinterbliebenenrente der Klägerin nach ihrem Ehemann H. gemäß § 91 SGB VI auf mehrere Berechtigte aufgeteilt wird.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung einer Hinterbliebenenrente wegen Aufteilung auf mehrere Bezugsberechtigte.
Die Beigeladene war mit dem späteren Ehemann der Klägerin verheiratet gewesen. Diese Ehe wurde am 29.1.1976 geschieden. Die Schuld an der Scheidung trug der Ehemann.
Am 25.3.1977 heiratete die Klägerin den früheren Ehemann der Beigeladenen, Herrn H., welcher am 2.7.2010 verstarb.
Am 12.7.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Die Beklagte bewilligte der Klägerin diese Rente mit Bescheid vom 25.10.2010.
Mit Schreiben vom 27.12.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die geschiedene frühere Ehefrau, die Beigeladene, ebenfalls Hinterbliebenenrente beantragt habe. Insoweit sei aber wegen noch durchzuführender weiterer Ermittlungen noch keine Entscheidung ergangen. Sollte dem Antrag aber entsprochen werden, so sei die Hinterbliebenenrente zwischen den Berechtigten (Witwe und frühere Ehefrau) aufzuteilen. Die mit Bescheid vom 24.10.2010 bewilligte Rente von 892,17 Euro brutto müsse dann anteilig auf 621,11 Euro brutto gekürzt werden.
Mit einem Bescheid aus Januar 2011 erhielt die Beigeladene ebenfalls eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann H..
Mit Bescheid vom 9.3.2011 hob die Beklagte den Rentenbescheid der Klägerin vom 25.10.2010 ab Januar 2011 wegen Aufteilung der Witwenrente auf zwei Berechtigte teilweise auf. Mit ihrem Widerspruch vom 8.3.2011 machte die Klägerin sodann geltend, die erste Ehefrau hätte keinen Anspruch auf Unterhalt gehabt, sodass die darauf fußende Kürzung der eigenen Rente rechtswidrig sei. Mit weiterem Rentenbescheid vom 20.8.2011 änderte die Beklagte die Rente ab Juli 2011 ab und teilte diese weiterhin auf zwei Hinterbliebene auf. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.2.2012 als unbegründet zurück. Im Folgenden führte die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 9.3.2011 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln, welches im November 2012 damit endete, dass die Beklagte im Termin ein Anerkenntnis dahin abgab, dass die Bescheide vom 9.3 2011 und zwei 20.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2012 aufgehoben werden. Grund hierfür war offenbar, dass sich dem Aufhebungsbescheid nicht hinreichend entnehmen ließ, warum der Beigeladenen eine Rente bewilligt worden war.
Im Folgenden erging am 26.11.2012: ein Bescheid, der die Rente ab August 2012 änderte und wiederum auf zwei Berechtigte aufteilte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin erneut Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 28.5.2013 stellte die Beklagte die Witwenrente ab August 2010 neu fest und verfügte eine ungekürzte laufende Zahlung, d.h. die Aufteilung der Rente auf zwei Berechtigte entfiel. Der Bescheid vom 28.5.2013 hob erneut die Bescheide vom 9.3.2011, 22.8.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.2.2012 auf, ebenso wie den Bescheid vom 26.11.2012.
Mit Schreiben vom 10.2.2014 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einer beabsichtigten Aufhebung der Rente wegen Aufteilung auf zwei Berechtigte an.
Mit hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11.3.2014 hob die Beklagte die Rente teilweise ab März 2014 auf wegen Aufteilung auf zwei Berechtigte. Mit weiterem Bescheid vom 20.3.2014 bewilligte die Beklagte die Rente in ungekürzter Höhe, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.3.2014 erfolgt wäre. Gegen den Bescheid vom 11.3.2014 wurde am 1.4.2014 Widerspruch eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte betreffend die Beigeladene, um prüfen zu können, ob dieser tatsächlich ein Rentenanspruch zustand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass der Beigeladenen du...