rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 verurteilt, das Ereignis vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit 00.1995 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr N, Löschgruppe E.
Sie nahm zusammen mit anderen Mitgliedern der Löschgruppe am 00.00.2000 an einem Fußballturnier teil, im Verlaufe dessen sie sich im Zweikampf verletzte und eine Unterschenkelfraktur links zuzog. Ausrichter des Fußballturnieres war die Kulturgemeinschaft E, der u.a. der Landwirtschaftliche Ortsverein, die Kindertagesstätten I und II, die Freie Turnerschaft, die E Straßenmusikanten sowie die Löschgruppe E angehören. Die Ausrichtung der alljährlichen Veranstaltung wechselt dabei unter den der Kulturgemeinschaft zugehörigen Mitgliedern. Zum Unfallzeitpunkt war insoweit die Kindertagesstätte I Ausrichter des Fußballturniers. Zum Veranstaltungsort gelangte die Klägerin wie die sonstigen, fast sämtlichen aktiven Mitglieder der Löschgruppe E mit einem Mannschaftstransporter. Während der Veranstaltung waren alle Mitspieler sowie die ebenfalls am Veranstaltungstag anwesenden Hauptbrandmeister bzw. dessen Stellvertreter mit Sporttrikots bzw. Trainingsanzügen bekleidet, welche rückseitig mit dem Aufdruck "Löschgruppe E" bedruckt waren.
Mit Bescheid vom 05.06.2000 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, da es sich unter Berücksichtigung des Teilnehmerkreises der Veranstaltung nicht um eine unfallversicherte Betriebssportveranstaltung handele. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.07.2000 Widerspruch, mit welchem Sie geltend machte, der Versicherungsschutz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr umfasse nicht nur die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörigen Tätigkeiten, sondern auch sonstige Verrichtungen die den Zwecken der Feuerwehr diene; insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass das Fußballturnier nicht der Kameradschaftspflege von Feuerwehren untereinander gedient habe, da auch ausreiche, dass die Teilnahme zu Repräsentationszwecken, nämlich um die Freiwillige Feuerwehr als aktives Mitglied der Kulturgemeinschaft darzustellen, Präsenz zu zeigen und gegebenenfalls Mitglieder zu werben, erfolge. Der dienstliche Bezug resultiere im übrigen auch daraus, dass die Teilnahme im Dienstplan des ersten Halbjahres des Jahres 2000 der Feuerwehr N Löschzug T aufgeführt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück.
Hiergegen richtet sich die am 27.02.2001 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und zu deren Begründung sie im wesentlichen ihren Vortrag zur Begründung des Widerspruchs wiederholt. Sie vertritt die Auffassung, die Steigerung der Bekanntheit der Freiwilligen Feuerwehr, deren Präsenz im örtlichen Kultur- und Vereinsleben sowie die Werbung von aktiven und passiven Mitgliedern läge im betrieblichen Interesse der Freiwilligen Feuerwehr, da ohne derartige Maßnahmen die jeweiligen Löschgruppen keinen Zulauf mehr erhielten. Diesen Zwecken habe die Teilnahme am Fußballspiel gedient, so dass Unfallversicherungsschutz begründet worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 zu verurteilen, ihr wegen des Ereignisses vom 00.00.2000 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht die Teilnahme der Klägerin an dem Fußballturnier als eine nicht wesentlich den betrieblichen Interessen der Freiwilligen Feuerwehr zu dienen bestimmte Tätigkeit an, da eine Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die der repräsentativen Zielsetzung hätten gerecht werden können, nicht ausgewiesen sei. Hinweise auf eine Veranstaltung, die die Freiwillige Feuerwehr als Institution hätte bekannt machen sollen, seien auch weder dem Dienstplan zu entnehmen, noch sprächen die weiteren Umstände dafür; insbesondere sei dabei die Fahrt mit einem Mannschaftstransportwagen zu der Veranstaltung nicht geeignet, das Interesse der Bevölkerung für die Freiwillige Feuerwehr zu fördern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil de...