Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der Steuerklasse III.
Die 1983 geborene Klägerin beantragte am 15.03.2016 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 00.00.2016 geborenen Sohn L F. Für den 1. und 2. Lebensmonat des Kindes werde Basiselterngeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld (MuSchG) begehrt, für den 4. - 23. Lebensmonat Elterngeld plus. Vor der Geburt habe sie eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt, in der Zeit vom 09.12.2017 bis 10.02.2018 sei eine nichtselbstständige Tätigkeit mit einem wöchentlichen Umfang von 15 Stunden geplant. Die Klägerin legte dazu eine Bescheinigung der Techniker Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 27.12.2015 bis 07.04.2016 mit einem kalendertäglichen Zahlbetrag von 13,00 Euro vor, ferner die Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2014 bis Januar 2016. Bei dem von ihr erzielten Einkommen wurden danach in den Monaten Dezember 2014 bis Mai 2015 die Steuerklasse I, von Juni bis Juli 2015 die Steuerklasse IV und ab August 2015 die Steuerklasse III berücksichtigt.
Durch Bescheid vom 22.03.2016 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den 1. Lebensmonat (11.02. - 10.03.2016) in Höhe von 0 Euro, für den 2. Lebensmonat (11.03. - 10.04.2016) in Höhe von 105,36 Euro und für die Zeit vom 4. - 23. Kalendermonat (11.05.2016 - 10.01.2018) in Höhe von 600,70 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Einkünfte der Klägerin wurde dabei die Steuerklasse I zugrundegelegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04.04.2016 Widerspruch ein, mit dem sie begehrte, bei der Berechnung des Einkommens die Steuerklasse III zugrundezulegen. Sie führte dazu aus, gemäß § 2c Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei in ihrem Falle die Steuerklasse III zu berücksichtigen, da die Steuerklasse I nicht in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Damit sei jedoch die Grundregel des § 2c Abs. 3 Satz 1 anzuwenden, wonach die Steuerklasse des letzten Monats des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen sei. Da der Bemessungszeitraum 12 Kalendermonate betrage, käme eine Anwendung des § 2c Abs. 3 Satz 2 nur dann in Betracht, wenn die abweichende Steuerklasse für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten vorgelegen habe. In ihrem Falle sei die Steuerklasse aber zweimal geändert worden. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 Satz 2 sei nicht so zu verstehen, dass dann die Steuerklasse heranzuziehen sei, die am längsten gegolten habe.
Durch Teilabhilfebescheid vom 05.04.2016 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den 2. Lebensmonat in Höhe von 105,36 Euro, für den 4. - 9. Lebensmonat (11.05. - 10.11.2016) und für den 11. - 24. Lebensmonat (11.12.2016 - 10.02.2018) in Höhe von jeweils 600,70 Euro monatlich. Den Widerspruch der Klägerin im Übrigen wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 als unbegründet zurück. Als Bemessungszeitraum sei hier die Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrundezulegen, da Kalendermonate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen worden sei, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes unberücksichtigt blieben. Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Steuerklasse seien die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 erstellt worden sei, Grundlage. Mit der neuen Regelung ab 2013 habe nur noch die Lohnsteuerklasse Bewandtnis für das Elterngeld, die am längsten vor dem Elterngeldbezug Bestand gehabt habe. Bei einem Wechsel sei darauf zu achten, dass sie mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes Bestand habe. Im Falle der Klägerin lägen 6 Lohnabrechnungen mit der Lohnsteuerklasse I, 2 mit der Lohnsteuerklasse IV und 4 mit der Lohnsteuerklasse III vor. Die Berücksichtigung der Steuerklasse III sei damit nicht möglich, da das BEEG keine Auswahlmöglichkeit vorsehe.
Dagegen richtet sich die am 20.06.2016 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Gewährung höheren Elterngeldes unter Zugrundelegung der Steuerklasse III begehrt. Sie hat vorgetragen, die Zugrundelegung der Steuerklasse I durch die Beklagte widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG, wonach die Steuerklasse des letzten Monats des Bezugszeitraums zu berücksichtigen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Satz 2 sei hingegen nicht einschlägig, da keine Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums, d.h. für mehr als 6 Monate gegolten habe. Die Vorschrift sei nicht so zu verstehen, dass die Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die innerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes am längsten gegolten habe. Eventuell entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß...