Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Erhalten einer Behandlungsmaßnahme gem § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7. vorbereitende Medikamenteneinnahme zu einer Darmspiegelung. Sturz im Krankenzimmer. Unfallkausalität. Kreislaufbeschwerden bzw Schwindel. stationäre Krankenhausbehandlung auf Kosten der Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einnahme eines Abführmittels kann als eine "Vorbereitungsmaßnahme" eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII darstellen.
2. Die Unfallkausalität ist gegeben, denn es hat sich zwar eine innere Ursache realisiert, diese ist aber wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 22. Januar 2014 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Die 1967 geborene Klägerin befand sich nach dem Durchgangsarztbericht vom 4. März 2014 seit 17. Januar 2014 aufgrund von Unterleibsbeschwerden zulasten ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse in stationärer Krankenhausbehandlung. Zur weiterführenden Diagnostik sollte am 23. Januar 2014 eine Darmspiegelung (Koloskopie) durchgeführt werden. Hierfür wurde der Klägerin - ärztlich verordnet - das Abführmittel E. als vorbereitende Maßnahme gegeben. Am 22. Januar 2014 stürzte die Klägerin noch im Krankenhauszimmer auf dem Weg zur Toilette im Rahmen der abführenden Maßnahmen und zog sich eine Tibiakopffraktur rechts zu.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22. Januar 2014 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, dass vom Versicherungsschutz das Erdulden ärztlicher, krankenpflegerischer oder sonstiger medizinischer rehabilitationsdienender Handlungen am Körper des Patienten ausgeschlossen seien. Dieses umfasse auch die Reaktion auf Medikamente bzw. Behandlungen. Nach Angaben der Krankenkasse der Klägerin bzw. des Krankenhauses sei sie auf dem Weg zur Toilette im Rahmen der abführenden Maßnahmen zur geplanten Darmspiegelung gewesen, als der Sturz erfolgte. In rechtlicher Würdigung der Schilderung sei Versicherungsschutz abzulehnen, da der Unfall durch das Einweisungsleiden bzw. durch die Nachwirkungen der infolge des Einweisungsleidens vorgenommenen Behandlung verursacht worden sei. Dieser Umstand sei nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt bzw. sei nicht der erfasste Risikobereich. Auch eine besondere Krankenhausgefahr, die entweder den Unfall oder die Schwere der Verletzung wesentlich begünstigt hätte, sei vorliegend nicht gegeben.
Am 26. Mai 2014 legte die Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass für den 23. Januar 2014 eine Darmspiegelung vom Krankenhaus angeordnet worden sei. Am 22. Januar 2014 gegen 17:00 Uhr habe sie mit der Einnahme des Abführmittels begonnen, gegen 19:00 Uhr sei sie im Krankenhauszimmer, auf dem Wege zur Toilette, auf beide Kniegelenke gestürzt. Grund hierfür sei ein Kreislaufversagen infolge der abführenden, vom Arzt angeordneten, Maßnahme gewesen. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass die Einnahme der Abführmittel eine vom Arzt angeordnete Tätigkeit gewesen sei, die der Diagnostik dienen sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, der Gesundheitsschaden müsse infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein. Liege die Ursache des Ereignisses in dem Menschen selbst (innere Ursache) und habe eine besondere Gefahr zur Entstehung, Art bzw. Schwere der Verletzung nicht vorgelegen, so liege zwar ein Unfall vor, jedoch kein Versicherungsfall, weil es sich um einen Unfall aus innerer Ursache handeln würde. Der Gesundheitsschaden sei nur zufällig während der Ausübung der versicherten Tätigkeit eingetreten, nicht jedoch wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen. Zur Vorbereitung auf die Darmspiegelung habe die Klägerin ein Abführmittel eingenommen. Im Widerspruchsverfahren habe sie mitgeteilt, die Ursache des Sturzes sei ein Kreislaufversagen infolge der vom Arzt angeordneten Maßnahme gewesen. Für den Sturz sei damit weder der fremde Gefahrenbereich, noch die Ausübung der versicherten Tätigkeit (Weg zur Toilette) verantwortlich gewesen, sondern vielmehr die innere Ursache in Form des Kreislaufversagens infolge des Einweisungsleidens. Ein Arbeitsunfall habe somit nicht vorgelegen.
Am 25. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie sich vom 17. Januar 2014 bis zum 12. Februar 2014 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden habe. Hintergründe der stationären Krankenhausbehandlung seien über mehrere Wochen andauernde Oberbauchbeschwerden gewesen. Im Rahmen der Diagnostik sei eine Darmspiegel...