Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Berechnung des Bemessungsentgelts. Berechnung auf Tagesbasis
Leitsatz (amtlich)
Das Bemessungsentgelt ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 151 Abs 1 Satz 1 SGB III auf Tagesbasis zu errechnen. Hierbei ist das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Tage des Bemessungszeitraums zu dividieren. Der Monat wird entgegen § 339 Satz 1 SGB III nicht mit 30 Tagen berechnet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes I für den Zeitraum 06. März 2019 bis 04. September 2020, insbesondere die Berechnung des Bemessungsentgelts, streitig.
Die am ... geborene Klägerin war zuletzt als kaufmännische Angestellte bei der ... versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist seit dem 04. September 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld bis zur Aussteuerung am ... 2019.
Die Klägerin meldete sich mit Wirkung zum 06. März 2019 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. März 2019 Arbeitslosengeld für 540 Tage für die Zeit vom 06. März 2019 bis 04. September 2020 in Höhe von kalendertäglich 38,02 € unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 96,42 €. Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts berücksichtigte sie im erweiterten Bemessungsrahmen vom 06. März 2017 bis zum 05. März 2019 ein Entgelt von insgesamt 20.536,99 €. Das tägliche Bemessungsentgelt berechnete sie, indem sie das Bemessungsentgelt im Bemessungsrahmen durch 205 Kalendertage dividierte.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr Arbeitslosengeldanspruch sei unzutreffend berechnet worden. Es sei ein Bemessungsentgelt von kalendertäglich 101,33 € brutto zugrunde zu legen. Zur Begründung ihres Widerspruchs fügte sie einen Nachweis der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Januar 2018 über den Bezug von Übergangsgeld (23.-30. Oktober 2017) sowie eine eigene Berechnung über die Höhe des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Arbeitslosengeldes bei. Danach ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. kalendertäglich 101,33 €. Die Beklagte habe fehlerhaft die Verdienste im Zeitraum April bis Oktober 2017 zugrunde gelegt, obwohl aus der Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers klar zu ersehen gewesen sei, dass es sich bei Oktober 2017 nur um Entgelt für einen Teil-Monat gehandelt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 18. März 2018 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 06. März 2019 bis 04. September 2020 kalendertäglich Arbeitslosengeld i.H.v. 39,22 € unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts i.H.v. 100,18 €.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Der erweiterte Bemessungsrahmen (06. März 2017 bis 05. März 2019) umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. April 2017 bis 20. Oktober 2017. Mit Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2009, B 11 AL 14/08 R, gehöre der Entgeltabrechnungszeitraum März 2017 nicht zum Bemessungszeitraum, weil er nicht vollständig im Bemessungsrahmen liege. Im Bemessungszeitraum sei an 205 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 20.536,99 € erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 100,18 € ergebe. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ergebe dies ein Leistungsentgelt i.H.v. 65,36 € und ein tägliches Arbeitslosengeld i.H.v. 39,22 € bei einem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts.
Aus diesem Grund hat die Klägerin am 3. April 2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren auf höheres Arbeitslosengeld weiter begehrt. Zur Klagebegründung trägt sie vor, die Beklagte habe zwar zutreffend den Bemessungszeitraum mit den Entgeltabrechnungszeiträumen 01. April bis 22. Oktober 2017 (20.536,99 €) angegeben, aber fehlerhaft zur Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts durch 205 Tage und nicht korrekt durch 202 Tage dividiert. Bei der Berechnung sei nicht der Gregorianische Kalender mit 365 Tagen im Jahr zugrunde zu legen, sondern der Monat nach § 339 SGB III. Dies ergebe ein tägliches Brutto-Bemessungsentgelt von 101,67 € gerundet und ein kalendertäglicher Arbeitslosengeldanspruch i.H.v. 39,70 €.
Die Klägerin beantragt -sinngemäß gefasst-,
die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 06. März 2019 bis 04. September 2020 Arbeitslosengeld i.H.v. kalendertäglich 39,70 € unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts i.H.v. 101,67 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf ihre Au...