Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Beitragsbemessung. selbständig Tätiger. keine rückwirkende Änderung der Beitragshöhe möglich. Berücksichtigung eines Wechsels vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung nur für die Zukunft
Leitsatz (amtlich)
1. Das Regelungssystem des § 165 SGB 6 ist auf die Zukunft gerichtet und einer rückwirkenden Änderung der Beitragshöhe nicht zugänglich.
2. Ein Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine teilweise Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der 1958 geborene Kläger meldete am 07.12.2001 ein Gewerbe an und stellte am 12.02.2002 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Dem Antragsformular kann entnommen werden, dass der Kläger Versicherungs- und Bausparverträge im Außendienst für die C. Versicherung vermittelt (Bl. 2 ff., 4 Verwaltungsakte).
Eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht wurde bis zum 01.01.2005 gewährt (Bl. 30 Verwaltungsakte).
Die Beklagte forderte den Kläger sodann zur Ausfüllung des “Fragebogens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach Beendigung der befristeten Befreiung als Selbstständiger mit einem Auftraggeber„ auf. In dem Fragebogen gab der Kläger an, inzwischen für mehrere Versicherungen zu arbeiten und benannte verschiedene Versicherungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fragebogen Bezug genommen. Allerdings gab der Kläger sodann unter Punkt 2.4 an, dass er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erhalte. Er beschäftige auch im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer. Zur Beitragshöhe sind dem Fragebogen unter Punkt 3. drei Möglichkeiten zu entnehmen, wie die Pflichtbeiträge entrichtet werden könnten: Zunächst könnten die Pflichtbeiträge für die ersten drei Jahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 50% der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) geleistet werden. Auch bestehe die Möglichkeit die Beitragshöhe nach dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zu bestimmen (Regelbeitrag) und schließlich bestehe die Möglichkeit, die Beiträge einkommensgerecht jedoch höchstens bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Wenn sich der Versicherte für diese Alternative entscheiden sollte, werde um die Bescheinigung des Steuerberaters über die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens gebeten. Hinsichtlich dieser dritten Möglichkeit war in dem Formular ein Freifeld vorgesehen, in welches das voraussichtliche jährliche Arbeitseinkommen einzutragen gewesen wäre, das vom Kläger jedoch nicht ausgefüllt wurde. Vielmehr hat der Kläger in dem Formular keine der genannten Möglichkeiten zur Bestimmung der Beitragshöhe ausgewählt (Bl. 32 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 06.01.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 02.01.2005 nach § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliege. Zur Beitragshöhe ist der Anlage zum Bescheid zu entnehmen, dass der Kläger einen Beitrag in Höhe von 235,46 € zu entrichten habe. Diese Beitragshöhe entspreche dem anteiligen halben Regelbeitrag, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1207,50 € zugrunde liege. Der ergänzenden Begründung in Anlage 10 zum Rentenbescheid ist zu entnehmen, weshalb die Beklagte davon ausging, dass der Kläger überwiegend und im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeite, obwohl er in dem Fragebogen verschiedene Versicherungen angegeben hatte (Bl. 34-36 Verwaltungsakte).
Am 02.02.2005 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein (Bl. 37 Verwaltungsakte) und begründete den Widerspruch mit Schriftsatz vom 17.03.2005 dahingehend, dass er zur Zeit den halben Regelbeitrag in Höhe von monatlich 235,46 € zahle, der seinem Einkommen entspreche und den er sich finanziell leisten könne. Sollte es ab Januar 2006 zum vollen Regelbeitrag kommen, werde er diesen Beitrag nicht mehr zahlen können und sein Gewerbe abmelden müssen. Er bitte daher zu prüfen, ob es beim halben Regelbeitrag bleiben könne (Bl. 41 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 06.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bis zum 31.12.2005 in den Genuss des halben Regelbeitrags komme. Danach bestünden zwei Möglichkeiten, nämlich die Zahlung des vollen Regelbeitrags oder die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen. Es werde zu gegebener Zeit um Übersendung des letzten Steuerbescheids gebeten (Bl. 42 Verwaltungsakte).
Mit Fax vom 11.04.2005 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.01.2005 zurück und teilte der Beklagten mit, dass er den Einkommenssteuerbescheid 2004 umgehend nach Erhalt vorlegen werde (Bl. 43 Verwaltungsakte).
Am 15.12.2005 überreichte der Kläger die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 (Bl. 44 ff. Verwaltu...