Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Elterngeld: Berechnung von Elterngeld. Zulässigkeit des Abzugs einer Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung bei im Ausland erzielten Erwerbseinkommen
Orientierungssatz
Bei der Berechnung eines Elterngeldanspruchs können auch bei zu berücksichtigenden ausländischen Einkommen pauschale Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorgenommen werden, soweit im Land der Einkommenserzielung eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht (hier: Arbeitsplatz in der Schweiz).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die im Jahr 19 ... geborene Klägerin ist Mutter des am ...2013 geborenen Kindes V. Die Klägerin lebt in Deutschland und arbeitete zuletzt vor der Geburt ihrer Tochter als Grenzgängerin in einer abhängigen Beschäftigung in der Schweiz. Sie war dabei über die schweizerische V. AG krankenversichert. Die Klägerin erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Zeitraum vom 02.04.2013 bis 08.07.2013 eine Mutterschaftsentschädigung.
Mit Bescheid vom 27.06.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Elterngeld in Höhe von 0 EUR (erster bis dritter Lebensmonat), in Höhe von 848,49 EUR (vierter Lebensmonat) und in Höhe von 1.095,96 EUR (fünfter bis zwölfter Lebensmonat). Bei der Elterngeldberechnung berücksichtigte die Beklagte eine dem Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung und kürzte insoweit das Elterngeld. Das elterngeldrelevante Einkommen vor der Geburt ermittelte die Beklagte aus den in der Schweiz erzielten Bruttoeinkünfte der Klägerin und zog hiervon einen Arbeitnehmerpauschbetrag, Steuern und Sozialabgaben ab. Für die Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung nahm die Beklagte pauschal neun Prozent der durchschnittlichen Monatseinkünfte.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass sie in Deutschland nicht versicherungspflichtig sei und somit als freiwillig oder privat krankenversichert gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei führte sie an, dass zur Ermittlung des Elterngeldes Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form vorgenommen worden seien. Die tatsächlichen Abzüge seien unbeachtlich. Als Grenzgängerin mit einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz sei sie dort krankenversicherungspflichtig. Diese Krankenversicherungspflicht sei einer Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V gleichzustellen. Ebenfalls gleichzustellen sei ihre Versicherungspflicht in der schweizerischen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Am 12.09.2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Sie führt an, dass ihre Krankenversicherung in der Schweiz einer privaten Krankenversicherung gleiche. Während des Elterngeldbezuges werde die Versicherung nicht beitragsfrei fortgeführt, d.h. sie müsse weiterhin die Prämien für die Versicherung bezahlen. Damit werde sie benachteiligt. Abzüge für Sozialabgaben erfolgten nur insoweit zu Recht, als eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen Zeig der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung bestehe. Für freiwillig und privat Krankenversicherte erfolge kein Abzug. Grenzgänger, die insoweit nicht der deutschen Sozialversicherung unterlägen, könnten schon deshalb nicht mit den (deutschen) Pauschalen behandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, höheres Elterngeld zu gewähren, indem bei der Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens keine Abzüge für eine Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 27.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Von den schweizerischen Einkünften aus Erwerbstätigkeit wurden von der Beklagten zutreffend auch eine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den streitigen Zeitraum richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I 2006, 2748) in der Fassung des ab 18.09.2012 gültigen Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG)...