Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengelds. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. wichtiger Grund. beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente. maßgeblicher Zeitpunkt. Rentenauskunft ungenügend. geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R = BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18 - kann bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitregelungen vorliegen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die subjektive Absicht hatte, unmittelbar nach dem Auslaufen des Altersteilzeitvertrages aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und diese Absicht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte auch gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages.

2. Die vom BSG aufgestellten Grundsätze sind nicht erfüllt, wenn der Kläger vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages keine konkrete Auskunft hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt des Auslaufens des Altersteilzeitvertrages zu erwartenden Rente beim Rentenversicherungsträger eingeholt hat. Ein Abstellen auf die allgemeine jährliche Rentenauskunft genügt in aller Regel nicht, denn nur bei genauer Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe kann die Absicht, nach Ablauf der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden als hinreichend gefestigt gelten, um einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darzustellen.

3. Auch der Umstand, dass ein Kläger sich unmittelbar nach Kenntniserlangung von der neu geschaffenen Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente zu gehen, dazu entschließt, sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stellen, kann ein Indiz dafür sein, dass seine ursprüngliche Absicht, nach Auslaufen der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gerade noch nicht endgültig feststand.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen einer Arbeitsaufgabe und um den Eintritt einer Sperrzeit von 1 Woche wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Der am ... 1952 geborene Kläger leistet seit dem 16. August 1966 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Am 26. Juni 2014 meldet er sich mit Wirkung zum 01. September 2014 bei der Beklagten arbeitslos, nachdem er am 21. November 2006 eine Vereinbarung über Altersteilzeit unterschrieben hatte. Danach erbrachte er im Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 29. Februar 2012 100 % seiner Arbeitsleistung, im Zeitraum vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2014 fand die Freistellungsphase statt.

Mit Bescheid vom 27. August 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von 41,05 Euro zunächst ab dem 01. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 26. August 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung und mit Scheiben vom 28. August 2014 zu einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen einer Beschäftigungsaufgabe an.

Mit bei der Beklagten am 05. September 2014 eingegangenem Schreiben führte der Kläger sinngemäß aus, dass ihm sein Arbeitgeber 2006 angeboten habe, in Altersteilzeit zu gehen, um Arbeitsplätze für jüngere Menschen zu schaffen. Nach der alten Gesetzeslage wäre er mit 62 mit einem Abschlag von 10,8 % in Rente gegangen. Nach dem am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen § 236b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) könne er jedoch mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Nachdem sein alter Arbeitgeber eine Vertragsverlängerung abgelehnt habe, stelle er sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für ein Jahr zur Verfügung, um den Rentenabschlag zu vermeiden.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 23. November 2014 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss der Vereinbarung über Altersteilzeit selbst gelöst habe.

Mit Bescheid ebenfalls vom 18. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 30. November 2014 eine weitere Sperrzeit von einer Woche wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung eingetreten ist.

Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2014 setzte die Beklagte die Sperrzeiten entsprechend um und bewilligte dem Kläger Alg I endgültig erst ab dem 01. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide ein. Zur Begründung führte er aus, er habe im Jahr 2006 nicht absehen können, dass am 01. Juli 2014 ein neues Rentenpaket in Kraft trete, das ihm ermögliche, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Zur Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung führte er aus, er habe erst im J...

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