Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit. mithelfender Familienangehöriger. leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis maßgebend. Abgrenzung zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Das SGB 3 unterscheidet zwischen einem Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne und einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Aus dem Wortlaut des § 138 Abs 3 SGB 3 geht eindeutig hervor, dass ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne auch dann ausscheidet - und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht - wenn eine familiäre Mithilfe für 15 Stunden und mehr pro Woche ausgeübt wird. Nicht nur die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne über der 15-Stunden-Grenze, sondern auch eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, für die keine Sozialversicherungsabgaben zu erbringen sind, schließt eine Verfügbarkeit somit aus, wenn sie für 15 Stunden oder mehr ausgeübt wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg I) und die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 28.092,03 Euro.
Der Kläger meldete sich am 17. September 2010 sowie erneut nach Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme am 03. November 2010 bei der Beklagten arbeitslos nachdem er zuvor als Schienenschweißer gearbeitet hatte. Der Kläger bezog im Folgenden vom 01. Oktober 2010 bis zum 04. Oktober 2010 und vom 03. November 2010 bis zum 28. Oktober 2012 Alg I in Höhe von 50,90 Euro kalendertäglich.
Ab dem 01. November 2012 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte das Finanzamt K. der Beklagten mit, dass die Ehefrau des Klägers ein Gewerbe angemeldet habe und hieraus Einnahmen aus Schweißtätigkeiten beziehe. Löhne und Sozialabgaben würden ausweislich der Einnahme-/Überschussrechnung nicht bezahlt. Dies bedeute, dass entweder die Ehefrau selbst die Schweißarbeiten ausführe oder die Tätigkeiten durch den Kläger ausgeführt würden.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt R. mit der Ermittlung wegen Sozialleistungsbetrugs, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nebentätigkeit angezeigt habe. Die vom Finanzamt übersandten Bautageberichte seien jedoch vom Kläger unterschrieben worden.
Das Hauptzollamt führte eine Befragung des Klägers und seiner Ehefrau durch und beauftragte die Deutsche Rentenversicherung mit der Prüfung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2014 führte die Deutsche Rentenversicherung aus, dass Frau A. die Schweißaufträge der Deutschen Bahn und anderer Unternehmen nach Rück- und Absprache mit ihrem Mann angenommen oder abgesagt habe, wenn es aus zeitlichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht gepasst habe. Nach den vorliegenden Unterlagen könne keine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Klägers zu seiner Frau erkannt werden. Es stelle sich eher ein gleichberechtigtes Nebeneinander dar. Hätte der Kläger die Schweißtätigkeiten nicht ausgeübt, hätte hierfür eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Dies hätte die Ehefrau des Klägers jedoch nicht getan. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsentgelt gezahlt worden. Bei einer Gesamtwürdigung würden somit die Merkmale überwiegen, die für eine familienhafte Mithilfe sprächen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen werden.
Das Hauptzollamt übersandte der Beklagten neben der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Geheft mit Rechnung und sonstigen Unterlagen bezüglich der Schweißtätigkeit des Klägers.
Hieraus ging hervor, dass der Kläger in der Woche ab dem 06. Juni 2011 mehr als 15 Stunden pro Woche für die Schweißaufträge aufgewendet hat. Am 09. Januar 2012 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor. Ab dem 11. April 2012 hat der Kläger sodann erneut mehr als 15 Stunden pro Woche für die Beschäftigung aufgewendet.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07. August 2014 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg I für den Zeitraum vom 06. Juni 2011 bis zum 08. Januar 2012 und ab dem 11. April 2012 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen wöchentlich mehr als 15 Stunden tätig und damit nicht arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III gewesen sei.
Der Kläger wurde zur Erstattung von Alg I in Höhe von 10.841,70 Euro und 10.078,20 Euro (20.929,90 Euro) sowie zur Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 3.270,97 Euro und 3.099,69 Euro (6.370,66 Euro) und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 411,51 Euro und 389,96 Euro (801,47 Euro) aufgefordert.
Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte die Änderung en...