Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch des Hauptunternehmers. Insolvenz des Nachunternehmers. Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG. kein gesetzlicher Forderungsübergang. vertragliche Abtretung der Arbeitsentgeltansprüche. Haftung der BA. keine Anwendbarkeit des § 170 Abs 4 SGB 3. kein Vertrag zu Lasten Dritter
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Hauptunternehmer von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers bei dessen drohender Insolvenz nach § 14 AEntG in Anspruch genommen, geht der Arbeitsentgeltanspruch der Arbeitnehmer nicht kraft Gesetzes auf den Hauptunternehmer über.
2. Soweit die Arbeitnehmer des Nachunternehmers ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt rechtsgeschäftlich an den Hauptunternehmer wirksam abgetreten haben, kann der Hauptunternehmer von der BA Zahlung von Insolvenzgeld verlangen.
3. Im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers haftet letztlich die BA auch im Verhältnis zum Hauptunternehmer für die insolvenzgeldgesicherten Arbeitsentgeltansprüche.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 8.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin InsG iHv 42.614,87 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Insolvenzgeld (InsG) in Höhe von 42.614,87 Euro .Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Als Generalunternehmer beauftragte sie im Rahmen eines Werkvertrages auf der Baustelle H-Straße im F E als Subunternehmerin die Firma K Bauunternehmen GmbH. Für die Firma KGmbH waren auf der Baustelle der Klägerin insgesamt 29 Arbeitnehmer tätig (bezüglich der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer wird auf Blatt 85 der Prozessakte verwiesen). Am 18.5.2015 stellten die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für die Firma K Bauunternehmen GmbH ein, weil sie von der Firma K seit April 2015 keinen Lohn mehr erhalten hatten. Über das Vermögen der Firma K wurde durch Beschluss des Amtsgerichts O vom 10.12.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.
27 ehemalige Arbeitnehmer der Firma K wandten sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen an die IG Bau in F. Diese schloss mit der Klägerin am 3.6.2015 im Namen von 22 namentlich genannte Arbeitnehmer der Firma K eine Vereinbarung mit der Klägerin (bezüglich der Namen der 22 Arbeitnehmer wird auf Blatt 12 der Prozessakte verwiesen). Die Vereinbarung sah im Einzelnen folgendes vor:
1. Die von der IG Bau vertretenen, genannten Arbeitnehmer erklären, dass sie in den Monaten April und Mai 2015 für die Firma K Bauunternehmen GmbH im Rahmen eines Werkvertrages auf der Baustelle …..Straße, F…..des Bauunternehmens d Bau GmbH tätig waren. Die Arbeitnehmer bestätigen, dass sie für den Zeitraum April und Mai 2015 von der Firma K keine Lohnzahlungen erhalten haben.
2. Die Firma d Bau GmbH erklärt, dass sie einen Werkvertrag mit der Firma K geschlossen hatte und zustehenden Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertag fristgerecht nachgekommen ist.
3. Die Geschäftsführung der Firma K ist seit 14.5.2015 nicht erreichbar. Die Geschäftstätigkeit ist offensichtlich eingestellt worden.
4. Die Arbeitnehmer der Firma K haben am 18.5.2015 die Arbeit auf der Baustelle nicht mehr aufgenommen. Die Arbeitnehmer versuchen seit diesem Zeitpunkt ihre ausstehenden Löhne zu erhalten und haben sich damit an die IG Bau gewandt und diese bevollmächtigt ihre Interessen zu vertreten, Vereinbarungen in dessen Namen abzuschließen und Zahlungen zur Weiterleitung entgegen zu nehmen.
5. Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und zur Vermeidung eines Rechtsstreits bezüglich einer Generalunternehmer-Haftung zahlt die Firma d Bau GmbH einen Betrag von insgesamt 31.453,64 Euro an die IG Bau zu treuen Händen und zur Weiterleitung an die genannten Arbeitnehmer, entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden. Dieser Betrag entspricht 70 % der Forderung vom 20.5.2015. Die Zahlung erfolgt mit Schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der IG BAU bei der SEB AG, F, IBAN ………… unter Angabe des Verwendungszweckes: 0600 Rum.Bauarbeiter innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
6. Die von der IG Bau vertretenen Arbeitnehmer verpflichten sich keine weiteren Ansprüche aus dem Bauvorhaben gegen die Firma d bau GmbH für April und Mai 2015 geltend zu machen. Für weitere Arbeitnehmer der Firma K, die auf der Baustelle der d Bau GmbH beschäftigt waren, können noch weitere Ansprüche entstehen.
7. Insolvenzgeld-Ansprüche, die in Folge eines Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern zustehen könnten, werden anteilig und in Höhe der geleisteten Zahlungen an die d Bau GmbH abgetreten.
8. Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Für weitere fünf namentlich genannte ehemalige Arbeitnehmer der Firma K schloss die IG Bau im Auftrag der Arbeitnehmer am 9.6.2015 eine wortgleiche Vereinbarung ab. Darüber hinaus vereinbarte die Klägerin mit den ehemaligen Arbeitnehmern der Firma K Herrn V und Herrn E am...