Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation. stufenweise Wiedereingliederung. keine weitere Rehabilitationsbedürftigkeit. zuständiger Leistungsträger. Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Versicherter bei Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers nicht mehr rehabilitationsbedürftig, fällt eine im unmittelbaren Anschluss daran durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung.
2. Für die Frage der weiteren Rehabilitationsbedürftigkeit kommt es alleine auf die berufstypischen Belastungen an. Arbeitsplatzspezifische Besonderheiten haben außer Betracht zu bleiben.
3. Ist der Versicherte bei Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme den berufstypischen Belastungen dauerhaft nicht mehr gewachsen, ist Krankengeld oder Rente zu gewähren; eine stufenweise Wiedereingliederung scheidet dann wegen Sinnlosigkeit aus.
4. Zur (berufskundlichen) Ermittlungspflicht des Sozialgerichts.
Orientierungssatz
1. Ist ein Versicherter bei Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers nicht mehr rehabilitationsbedürftig, fällt eine im unmittelbaren Anschluss daran durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung.
2. Für die Frage der weiteren Rehabilitationsbedürftigkeit kommt es alleine auf die berufstypischen Belastungen an. Arbeitsplatzspezifische Besonderheiten haben außer Betracht zu bleiben.
3. Ist der Versicherte bei Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme den berufstypischen Belastungen dauerhaft nicht mehr gewachsen, ist Krankengeld oder Rente zu gewähren; eine stufenweise Wiedereingliederung scheidet dann wegen Sinnlosigkeit aus.
4. Zur (berufskundlichen) Ermittlungspflicht des Sozialgerichts.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.522,91 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 2.522,91 Euro, welches die Klägerin in der Zeit vom 06.10.2004 bis 14.11.2004 an den Versicherten W. (im Folgenden nur noch Versicherter) gezahlt hat, streitig.
Der am ...1943 geborene Versicherte war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin kranken- und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig nur noch Beklagte) rentenversichert. Er arbeitete zuletzt vollschichtig als Werkzeugmacher in einem metallverarbeitenden Unternehmen. In der Zeit vom 14.09.2004 bis 05.10.2004 führte der Versicherte auf Grund seines Antrags vom 07.09.2004 auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt einer Anschlussheilbehandlung in der S. Klinik in D. durch und erhielt während dieser Zeit von ihr Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts des Internisten Dr. U. vom 11.10.2004 bestanden bei ihm bei Entlassung folgende Gesundheitsstörungen: Prostatakarzinom nach Durchführung einer radikalen Prostatektomie am 17.08.2004 (C61 nach ICD-10), Bluthochdruck (I10.90 nach ICD-10) sowie Hypercholesterinämie (E78.0 nach ICD-10). Er wurde - im Hinblick auf die kurz zurückliegende Operation - noch arbeitsunfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für solche eines Werkzeugmachers aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Für eine postoperative Phase von drei Monaten sollten Hebebelastungen über zehn bis fünfzehn Kilogramm vermieden werden. Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Tagen zu rechnen. Zukünftig sollten regelmäßige onkologische Nachsorgeuntersuchungen, Blutuntersuchungen und Blutdruckmessungen durchgeführt werden.
Am 19.10.2004 erstellte der den Versicherten - der weiterhin arbeitsunfähig war - behandelnde Allgemeinmediziner Dr. K. einen Wiedereingliederungsplan, wobei die stufenweise Wiedereingliederung am 25.10.2004 beginnen und bis zum 12.12.2004 mit zunächst vier und dann sechs Stunden täglich ohne schweres Heben andauern sollte. Der Versicherte und sein Arbeitgeber stimmten dem Plan unter dem 19.10.2004 zu. Die stufenweise Wiedereingliederung wurde in der Folgezeit tatsächlich bis zum 14.11.2004 durchgeführt, wobei die Klägerin dem Versicherten in diesem Zeitraum Krankengeld in Höhe von insgesamt 2.522,91 Euro leistete.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten ab dem 25.10.2004 und ihrer - wegen der weiterhin strittigen Zuständigkeitsabgrenzung - vorläufigen Krankengeldzahlung ihren Erstattungsanspruch “vorsorglich„ geltend. Das Schreiben ist im Betreff mit “Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X„ bezeichnet und enthält am Ende die Bitte um Eingangsbestätigung. Mit Schreiben vom 26.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückweise, weil die s...