(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
1. |
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, |
2. |
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, |
3. |
Art, Ursache und Grad der Behinderung. |
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. |
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, |
2. |
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, |
3. |
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. |
(3) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
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