Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre Arbeit ist ehrenamtlich, freiwillig und ohne Weisungsbefugnis. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Die erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer fest.
Die Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit hat dagegen weitreichendere Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz und arbeitet haupt- oder nebenamtlich oder wird als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit vertraglich verpflichtet.
Es gelten i. W. folgende Regelungen:
- § 22 SGB VII
- DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention"
- DGUV-R 100-001 "Grundsätze der Prävention"
- DGUV-I 211-042 "Sicherheitsbeauftragte"
- DGUV-I 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten"
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