BMF, Schreiben vom 29.9.2021, IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001 (DOK 2021/1033252), BStBl I 2021, 1824
1 Anlage
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 16. Juni 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 23. September 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom 20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020, 11. Dezember 2020, 17. März 2021 und 16. Juni 2021 verlängerten Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
1. Einführung
Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung”) geschlossen.
2. Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann.
Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 geschlossen.
Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020 geschlossen.
Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen.
Am 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021 geschlossen.
Am 17. März 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine fünfte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2021 geschlossen.
Am 16. Juni 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine sechste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. September 2021 geschlossen.
In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein siebtes Mal bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene allgemeine Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Kalendermonats erfolgen. In diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.
3. Veröffentlichung
Diese siebte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad” – „Moniteur belge”) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 23. September 2021:
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns
Normenkette
DBA-Belgien Art. 25 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2021, 1824