Letztmalige Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern in die Niederlande
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
Konsultationsvereinbarung verlängert
Nach einem BMF-Schreiben vom 29.10.2020 hat man sich aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.
- Die Vereinbarung wurde laut Schreiben v. 11.12.2020 verlängert bis 31.3.2021.
- Das Schreiben v. 23.3.2021 informiert zur Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.6.2021.
- Das Schreiben v. 5.7.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 30.9.2021.
- Das Schreiben v. 15.9.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.12.2021.
- Das Schreiben v. 21.12.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.3.2022.
- Das Schreiben v. 4.4.2022 informiert zur letztmaligen Verlängerung bis 30.6.2022.
BMF, Schreiben v. 8.4.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 11.12.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 29.10.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 23.3.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 15.9.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 21.12.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
aktuell: BMF, Schreiben v. 4.4.2022, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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6.944
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3.033
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