Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Slowakei tätig sind, unterliegen der slowakischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Slowakei online anmelden.[1]
2.3.1 Meldung über die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Slowakei vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber über das Portal online gemeldet werden. Alternativ kann auch eine Meldung als Formular per E-Mail nip@ip.gov.sk oder per Post an
Národný inšpektorát práce
Masarykova 10
040 01 Košice
übersandt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zur Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern dem Unternehmen eine Nummer zugeteilt wurde,
- zur Anzahl der entsandten Arbeitnehmer,
- zu den entsandten Arbeitnehmern (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz),
- zur Entsendung (Beginn, Ende, Arbeitsort und Art der Entsendetätigkeit),
- zur Art der ausgeübten Dienstleistung und
- zur Kontaktperson in der Slowakei
gemacht werden.
Kontrolle
Die slowakischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass entsandte Arbeitnehmer bei einer Kontrolle
- den Arbeitsvertrag,
- eine Übersicht über die Arbeitszeit und
- einen Nachweis über das Gehalt
vorlegen müssen.
2.3.2 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung, vorliegen.
2.3.3 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR erhoben werden.
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