Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:

 

1.

Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

 

2.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

 

3.

Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,

 

4.

vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,

 

5.

Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten.

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