(1) 1Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. 2Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

 

(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.

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