(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
1. |
Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2, |
2. |
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3, |
3. |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4, |
4. |
Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5, |
5. |
Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6, |
6. |
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen:
1. |
Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7, |
2. |
Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9, |
3. |
Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51. |
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.
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