1Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4[2] [Bis 08.08.2019: § 7a Absatz 4] gewährt werden. 3§ 7a gilt entsprechend.[3]

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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