(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
(2) 1Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. 2Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:
2. |
die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach
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3. |
die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und |
4. |
die Maßnahmen nach § 14. |
(3) 1Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. 2Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.
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