(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. 2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.

 

(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. 3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.

 

(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. 2Dies gilt insbesondere

 

1.

bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder

 

2.

bei komplexen Aufgabenbereichen.

3Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

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