Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt:

 
Steuerklasse Jahresbetrag Monatsbetrag Wochenbetrag Tagesbetrag
I, II, IV,V und VI 18.130,00 EUR
(bis 2023: 17.543,00 EUR)
1.510,83 EUR
(bis 2023: 1.461,92 EUR)
352,53 EUR
(bis 2023: 341,11 EUR)
50,36 EUR
(bis 2023: 48,73 EUR)
III 36.260,00 EUR
(bis 2023: 35.086,00 EUR)
3.021,67 EUR
(bis 2023: 2.923,83 EUR)
705,06 EUR
(bis 2023: 682,23 EUR)
100,72 EUR
(bis 2023: 97,46 EUR)

Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 18.130 EUR nicht übersteigt. Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 36.260 EUR.

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