Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt:
Steuerklasse | Jahresbetrag | Monatsbetrag | Wochenbetrag | Tagesbetrag |
I, II, IV,V und VI | 18.130,00 EUR (bis 2023: 17.543,00 EUR) |
1.510,83 EUR (bis 2023: 1.461,92 EUR) |
352,53 EUR (bis 2023: 341,11 EUR) |
50,36 EUR (bis 2023: 48,73 EUR) |
III | 36.260,00 EUR (bis 2023: 35.086,00 EUR) |
3.021,67 EUR (bis 2023: 2.923,83 EUR) |
705,06 EUR (bis 2023: 682,23 EUR) |
100,72 EUR (bis 2023: 97,46 EUR) |
Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 18.130 EUR nicht übersteigt. Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 36.260 EUR.
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