Haben sich Ehe-/Lebenspartner für das Faktorverfahren entschieden, ist für die Berechnung des Solidaritätszuschlags beim Steuerabzug die Lohnsteuer zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt. Dies gilt für laufenden Arbeitslohn, ggf. unter Einbeziehung von sonstigen Bezügen. Bei Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt der Arbeitgeber den Zuschlag am besten, indem er den Solidaritätszuschlag zu der um den Faktor geminderten Lohnsteuer abliest.

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