Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zusätzlich zur Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Zuschlag ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und jeweils zum selben Zeitpunkt wie die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.

Der Zuschlag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert zu erklären und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

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