Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, muss er auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf er den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, gilt dies ebenso für den Solidaritätszuschlag.

Ergibt der Jahresausgleich, dass die Summe der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den zu erhebenden Solidaritätszuschlag übersteigt, ist dem Arbeitnehmer der überzahlte Betrag zu erstatten. Übersteigt der im Jahresausgleich ermittelte Jahresbetrag die Summe des einbehaltenen Solidaritätszuschlags, ist der Fehlbetrag vom Arbeitgeber nicht nachzufordern. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber bemerkt, dass sich der Fehlbetrag durch eine unrichtige Zuschlagsberechnung ergeben hat.

Zu gering einbehaltener Solidaritätszuschlag kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachgefordert werden. Hat der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt oder mindern Abzugsbeträge die steuerliche Bemessungsgrundlage, wird ein zu viel einbehaltener Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet.

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