Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass das von dem Gesetzgeber institutionell vorgeschriebene Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen einzurichten ist. Dieser Gesetzesauftrag wurde mit Inkrafttreten des PUEG v. 19.6.2023 zum 1.7.2023 umgesetzt (vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/kompetenzzentrum_125b_sgb_xi/kompetenzzentrum_d_p_125b.jsp).
Rz. 4
Die Aufgaben des Kompetenzzentrums erstrecken sich abschließend auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Sachverhalte.
Der Schwerpunkt der Arbeit des Kompetenzzentrums soll hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung bereits laufender Vorhaben (wie den Modellvorhaben nach § 8 Abs. 3b, § 125 und § 125a) auf der regelmäßigen Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potenziale im Bereich der Langzeitpflege liegen. Im Übrigen benennt der Gesetzgeber in seiner erläuternden bzw. konkretisierenden Begründung als weitere Aufgaben des Kompetenzzentrums u. a. folgende Themenfelder (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 20/6544 S. 82):
- dErarbeitung von konkreten Handlungsempfehlungen zur Digitalisierung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege insbesondere für die Leistungserbringer, die Pflegekassen und die Digitalwirtschaft
- Eruierung der Möglichkeiten der digitalgestützten bedarfsgerechten Suche und Vermittlung passgenauer und verfügbarer Angebote der pflegerischen Versorgung durch Pflegeeinrichtungen und flankierende Unterstützungsangebote zur Entlastung pflegebedürftiger Menschen, Pflegepersonen sowie weiterer Personenkreise und die Erstellung konkreter Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber
- Wissenstransfer durch die Umsetzung zielgruppengerechter Aufbereitung von Themen der Digitalisierung in der Langzeitpflege in geeigneten Formaten für pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonen nach § 19, beruflich Pflegende und Pflegeberatende (z. B. Broschüren und (Online-) Veranstaltungen wie Werkstattgespräche, Podcasts, etc.)
- Beratung und ggf. Entwicklung von konkreten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung digitaler Anwendungen insbesondere für Leistungserbringer, Pflegekassen und die Digitalwirtschaft (z. B. zu Themen wie Telematikinfrastruktur, Interoperabilität, Standards, Bürokratieabbau etc.),
- Entwicklung und Kommunikation von Qualifizierungskonzepten für Fachkräfte zur Unterstützung der praxisorientierten Umsetzung bereits existierender oder noch entstehender digitaler Anwendungen (wie z. B. die Fortbildung zu "Digital-technischen Assistenten") sowie von innovativen Bildungskonzepten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften unter Nutzung digitaler Technologien
- Erarbeitung von bundeseinheitlichen Schulungsmaterialien zur Schulung von Multiplikatoren für Pflege und Telematikinfrastruktur
- Bereitstellung fachlicher Expertise als Brücke zwischen Praxis und Gesetzgebung
- Förderung des fachlichen Austauschs – insbesondere von Best-Practice-Beispielen – zwischen Digitalwirtschaft, Pflegekassen, privaten Versicherungsunternehmen bei Durchführung einer privaten Pflege-Pflichtversicherung, Leistungserbringern und Pflegekräften in der Langzeitpflege und den anderen Sektoren im Gesundheitswesen
- Identifizierung und Bewertung von neuen, innovativen Entwicklungen ("Thinktank"-Funktion)
Rz. 5
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt nach Abs. 2 Satz 4 Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung des Kompetenzzentrums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und allen dort ferner angeführten Verbänden, Organisationen, Einrichtungen und Personen. Hierbei sind bei der Auswahl der relevanten Verbände der Digitalwirtschaft nach der Gesetzesbegründung die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege zu beteiligen. Auch sollen bei Bestand von Kompetenzzentren zum Handlungsfeld Digitalisierung und Pflege auf Landesebene diese ebenfalls einbezogen werden (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 82).
Abs. 2 Satz 5 sieht des Weiteren eine Beteiligung der Gesellschaft für Telematik insbesondere im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 vor, sofern diese einen Bezug zur Telematikinfrastruktur aufweist. Der nach Abs. 2 Satz 6 vorgesehenen Beteiligung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Rechnung zu tragen, sofern im Einzelfall von dem einschlägigen Vorgang datenschutzrechtliche Belange betroffen sind.