Rz. 8

Bei einem Krankenkassenwechsel meldet die gewählte Krankenkasse der Hochschule unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) den Beginn der Versicherung bei der gewählten Krankenkasse (Satz 1). Die Meldepflicht ist unabhängig vom Versicherungsstatus und betrifft pflichtversicherte, freiwillig versicherte oder familienversicherte Studenten. Die Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der Einschreibung und den Beginn des Semesters (Satz 2). Damit kann die gewählte Krankenkasse die Semesterwechselzeiten für die das Ende der studentischen Krankenversicherung bestimmen.

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