Rz. 9a

Angaben über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des Studenten nach Abs. 2 bis 3 dürfen zwischen der Krankenkasse und der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nur übertragen, wenn diese zur Identifizierung des Studenten erforderlich sind. Eine Datenübermittlung für andere Zwecke ist nicht zulässig.

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