Rz. 16
In Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Änderung des Krankenkassenwahlrechts nur der Satz 1 unverändert geblieben, der die unverzügliche Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung durch die gewählte Krankenkasse vorsieht. Der neue Satz 2 enthält eine Einschränkung zu Satz 1, indem die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung von der Vorlage einer Kündigungsbestätigung abhängig gemacht wird. Der neue Satz 3 verpflichtet zur unverzüglichen Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht zur Vorlage bei der meldepflichtigen Stelle.
Rz. 17
Die Bedeutung dieser Regelungen und Änderungen für die Frage der wirksamen Krankenkassenwahl ist unklar geworden. Soweit die Verpflichtung zur Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung oder auch die Bestätigung der Kündigung (Abs. 4 Satz 3) von der Ausübung des Wahlrechts oder der Kündigung abhängig gemacht wird, ist dies schon nicht ganz zutreffend formuliert. Gemeint ist jeweils der Eingang der Wahlrechtserklärung bzw. die Kündigungserklärung, da die wechselseitigen Bescheinigungen im Ergebnis dazu dienen sollen, das Bestehen eines Wahlrechts zu klären, also das Recht zur wirksamen Wahl einer anderen Krankenkassen (wegen Erfüllung der Bindungsfrist) und wirksamer Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.
2.2.1 Unverzügliches Ausstellen einer Mitgliedsbescheinigung (Satz 1)
Rz. 18
Die Mitgliedsbescheinigung ist unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechts (Eingang der Wahlrechtserklärung) auszustellen (Satz 1). Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs.1 BGB). Das Erfordernis der Unverzüglichkeit bezieht sich nur auf die Ausstellung der Bescheinigung nach Eingang der Erklärung. In den Fällen, in denen die Krankenkasse gar nicht wählbar ist oder bekannt ist, dass ein Wahlrecht nicht besteht, kann und muss schon die Ausstellung der Bescheinigung verweigert werden.
Rz. 19
Nach bisherigem Recht hatte die Pflicht zur unverzüglichen Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung vornehmlich bei einer Wahlrechtsausübung Versicherungspflichtiger innerhalb von 2 Wochen nach Beginn einer neuen Versicherungspflicht Bedeutung, weil sich dann auch rückwirkend die Zuständigkeit der neu gewählten Krankenkasse für die neue Versicherungspflicht ergab. Das war der meldepflichtigen Stelle durch die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen, wobei die Mitgliedsbescheinigung dann auch die bestehende Zuständigkeit der Krankenkasse aufgrund der Ausübung des Wahlrechts bestätigte (zur Bedeutung der Mitgliedsbescheinigung vgl. Anm. 26 ff.). Diesen Inhalt hat die Mitgliedsbescheinigung nach neuem Recht nur noch in den Fällen, in denen ein Wahlrecht ohne Rücksicht auf Bindungs- und Kündigungsfristen besteht und mit sofortiger Wirkung neu ausgeübt werden kann und damit unmittelbar die Mitgliedschaft/Zuständigkeit begründet wird. Bei Tatbeständen des Wechsels der Krankenkasse hatte und hat die unverzügliche Ausstellung der Mitgliedschaftsbescheinigung lediglich noch die Bedeutung einer Bestätigung einer abgegebenen Wahlrechtserklärung für eine künftige Mitgliedschaft und um durch Vorlage dieser Bescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse die Kündigung wirksam zu machen (Abs. 4 Satz 4).
Rz. 20
Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Erklärenden auszustellen und zu übersenden. Die direkte Übersendung an den Arbeitgeber oder sonst Meldeverpflichteten oder an die derzeitige Krankenkasse für die Wirksamkeit der Kündigung ist nur bei entsprechender Beauftragung zulässig (a.A. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Wahlrecht, Ziff. 4.2.1). Die direkte Übersendung hätte möglicherweise zur Folge, dass der Versicherte seine Option verlöre, durch Unterlassen der Vorlage der Bescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist seine Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht wirksam werden zu lassen (Abs. 4 Satz 4, vgl. Anm. 64) und dort weiterhin Mitglied zu bleiben.
2.2.2 Kündigungsbestätigung (Satz 2)
Rz. 21
Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Krankenkasse sicherzustellen, kann (darf) nunmehr eine Mitgliedsbescheinigung überhaupt nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung (Abs. 4 Satz 3) der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird (Satz 2).
Rz. 22
Die Pflicht der Krankenkasse, sich vor der Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung aufgrund einer Wahlrechtserklärung eine Kündigungsbestätigung vorlegen zu lassen, besteht immer dann, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung überhaupt einmal eine Mitgliedschaft (also nicht eine Familienversicherung) bei einer anderen Krankenkasse bestanden hatte. Die hängt damit zusammen, dass die Formulierung "innerhalb ... der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherung...