Rz. 23

Gemäß Abs. 3 Satz 13 tritt eine aufgrund des Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG außer Kraft, ansonsten (Stand: Januar 2021) spätestens mit Ablauf des 31.3.2021. Diese starre Fristenregelung ist in der Folgezeit aufgegeben und zunächst in Abs. 3 Satz 2 an das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft worden. Zum Fortgang und den Regelungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Rz. 24 ff. verwiesen, die den jeweiligen (temporären) Rechtszustand erläutern.

 

Rz. 23a

Zur CoronaImpfV in der aktuellen Fassung (abgerufen am 24.11.2022) vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/eingangsformel.html.

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