Rz. 27

Die Anfügung eines Halbsatzes in Abs. 3 Satz 3 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Rz. 4i) stellt klar, dass der Anspruch nach Satz 2 auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes umfasst.

 

Rz. 28

Durch den ebenfalls angefügten neuen Abs. 3 Satz 14 wird eine Erstattungspflicht des Bundes für die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 erfolgten Zahlungen aufgrund der TestV und der CoronaImpfV geschaffen. Hintergrund ist, dass die Ausgaben hierfür zu erheblichen Belastungen des Gesundheitsfonds führen, sodass die gesetzlich vorzuhaltende Mindestreserve nach § 271 Abs. 2 Satz 3 deutlich unterschritten würde. Mit der vollständigen Erstattung der Aufwendungen des Gesundheitsfonds durch den Bund wird die erhebliche Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2022 reduziert. Die Änderung des neuen Satzes 15 2. HS stellt klar, dass in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 1a und b, auch i. V. m. Nr. 2, Regelungen zur Erstattung der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanzierten Leistungen durch den Bund getroffen werden können. Diese Ermächtigungsgrundlage betrifft den Zeitraum ab dem 1.1.2022 (BT-Drs. 19/29870 S. 34).

 

Rz. 29

Nach dem neuen Abs. 3 Satz 16 (abweichend von der Regelung im zuvor Satz 15) wird geregelt, dass eine Verordnung nach Satz 2 auf bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemische Lage von nationaler Tragweite befristet werden kann. Die Verordnung kann bis zu ihrem Außerkrafttreten auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?