Das Infektionsschutzgesetz ab März 2022
Die meisten Corona-Schutzmaßnahmen, die ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) hatten, waren bis zum 19.3.2022 befristet. Bei diesem Schnitt bleibt es auch im Wesentlichen. Das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ v. 18.3.2022 sieht nur noch einen Basis-Schutz für besonders vulnerable Gruppen vor und enthält Öffnungstatbestände für Hot-Spots, ansonsten wurden die Eingriffe auf ein Minimum zurückgefahren. Das gilt bis zum 23.9.2022. Danach kann wieder neu justiert werden.
Maskenpflicht nur noch im Luft- und Personenfernverkehr
§ 28b IfSG mit den bundesweit vorgesehenen Maßnahmen wurde auf zwei Absätze heruntergeköchelt und enthält nur noch eine Vorgabe für den Flugverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr. Während der Beförderung sind eine FFP2- oder medizinische Schutzmaske zu tragen. Das gilt wie bisher für alle Menschen über sechs Jahren. Ausnahmen sind bei medizinischer Indikation vorgesehen. Solange es keine vorrangigen landeseigenen Regeln gibt, greift diese Regel bis zum 2.4.2022 auch für den öffentlichen Personennahverkehr.
Der Bundesregierung wird gleichzeitig die Option eingeräumt, die Maskenpflicht auszusetzen, um ggf. mit den Länderlockerungen gleichzuziehen. Dazu bedarf es einer Rechtsverordnung und der Zustimmung des Bundesrates. Alle anderen bundesweit vorgegebenen Maßnahmen wie z.B. die 3G-Vorgabe in öffentlichen Verkehrsmitteln, die Homeoffice-Pflicht oder die 2G-plus-Regelung für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Gesundheits-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind weggefallen.
Kitas, Schulen und Pflegeheime dürfen weiter Impf-Status abfragen
Seit September 2021 gilt die Auskunftspflicht über den Impf- und Serostatus gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Berufsgruppen – und Bereichen. Dazu gehören v. a.:
- Kitas und Kinderhorte,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und Ferienlager,
- Alters- und Pflegeheime,
- Obdachlosenunterkünfte,
- Asyl-, Flüchtlings- und sonstige Massenunterkünfte,
- Justizvollzugsanstalten,
- ambulante Pflegedienste u.ä..
Diese Regelung wurde jetzt nochmals verlängert, nunmehr bis zum 30.6.2022 (§ 36 Abs. 3 IfSG).
Länderkompetenz für Masken- und Testpflichten in Einrichtungen
Gesundheitlich gefährdete Menschen in bestimmten Einrichtungen sollen weiterhin besonders geschützt werden. Dafür erhalten alle Bundesländer entsprechende Regelungskompetenzen. Insoweit sieht § 28a Abs. 7 IfSG losgelöst von einer epidemischen Lage nationaler Tragweite vor, dass die Länder Masken- und teilweise Testpflichten vorschreiben können u.a. in gesundheitlichen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Weitergehende Ländermaßnahmen in „Hotspots“
Wird die Infektionslage in einzelnen Regionen (Hotspots) bedrohlich, dürfen die Bundesländer gezielt weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Das jeweilige Landesparlament muss dies zuvor beschließen. Von so einer Gefahrenlage im Hotspot geht man aus, wenn die Infektionszahlen rasant ansteigen, etwa bei Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante und/oder wenn eine Überlastung der Krankenhäuser droht.
Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören:
- Maskenpflichten,
- die Anordnung eines Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum,
- Impf-, Genesenen- oder Testnachweise bei Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen,
- Hygienekonzepte in Einrichtungen oder für Angebote mit Publikumsverkehr.
Impf-, Genesenen- und Testnachweise jetzt im IfSG
Wegen ihrer besonderen Bedeutung werden Impf-, Genesenen- und Testnachweise nun abschließend im IfSG definiert (§ 22a IfSG). Bislang waren diese in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zu finden, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.
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vielen Dank für diese Information. Aber das darf doch wohl nicht wahr sein. Bundesrecht bricht Landesrecht. Das kann doch nicht durch einen Vorbehalt ausgehebelt werden. M.E. sieht unsere Politik die Rechtsordnung nur noch als unverbindliche Handlungsempfehlung an.
"Sofern Maßnahmen eines Landes strenger sein sollten als der Katalog des § 28b-E, so gelten diese ergänzend fort."
Daran sollte sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses nichts geändert haben, sodass schärfere Maßnahmen durch die Länder möglich bleiben sollten.