Rz. 8

Auf der Grundlage der Vereinbarung nach Abs. 2 hat der Bewertungsausschuss gemäß Abs. 3 den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen zu überprüfen und anzupassen, um eine Abrechnung dieser Leistungen zu ermöglichen. Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Regelung soll damit die Erbringung der PrEP als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein.

Mit Beschluss vom 14.8.2019 hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 1. 9. 2019 dieser Verpflichtung Rechnung getragen und die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer PrEP in einem neuen Abschnitt 1.7.8 in den EBM aufgenommen und Folgeanpassungen vorgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge