Rz. 2

Die Vorschrift gibt in Abs. 1 die innere Ordnung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vor. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, eine Satzung zu führen. § 217e regelt das Zustandekommen, den obligatorischen Inhalt, die Bekanntgabe und das Inkrafttreten der Satzung. Der Sitz des GKV-Spitzenverbandes ist in Berlin. Der Sitz der Verbindungsstelle nach § 219a ist in Bonn. Abs. 2 enthält die Verbindlichkeit von Verträgen und Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

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